Eine über Unterlassungsklage nach § 28a KSchG zu verbietende systematisch gehandhabte Geschäftspraxis liegt vor, wenn Konsumenten als ehemalige Partner eines Vermögensverwaltungsvertrages durch Vorschiebung nicht tauglicher Rechtsgründe (hier: Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB bzw ergänzende Vertragsauslegung) zur Zahlung jener Beträge veranlasst werden, die in einer rechtskräftig als unzulässig nach dem KSchG erkannten Klausel ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt waren.
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