Aus dem Wortlaut des § 20 BWG im Zusammenhalt mit Art 21 der RL 2006/48/EG bzw Art 26 Abs 2 der RL 2013/36/EU ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass es bei § 20 Abs 4 und 5 BWG um verschiedene Tatbestände handelt. Während § 20 Abs 5 BWG nicht einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige des beabsichtigten Erwerbs voraussetzt, sondern lediglich erfordert, dass der durch einen qualifiziert beteiligten Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, ist § 20 Abs 4 BWG eine Sanktion für die Verletzung der Anzeigepflichten.
Aus dem Charakter der betreffenden Bestimmung als Sanktionsnorm ergibt sich aber zwingend, dass die bloße Weiterveräußerung der qualifizierten Beteiligung nicht zum Wegfall der Sanktion führen kann. Vielmehr handelt es sich bei der Veräußerung der qualifizierten Beteiligung um einen weiteren, gleichfalls anzeigepflichtigen Sachverhalt, wobei die Verletzung dieser Verpflichtung gegebenenfalls eine weitere Sanktion nach sich ziehen könnte.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden