Entgeltänderungsklauseln müssen gemäß § 29 Abs 3 ZaDiG inhaltlich so ausgestaltet werden, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der Berechnung der neuen Entgelte nicht benachteiligt wird und dass die Änderungen neutral ausgeführt werden. Unter der neutralen Ausführung ist eine „zweiseitige Handhabung“ der Entgeltänderungsklausel zu verstehen. Gegen § 29 Abs 3 ZaDiG verstößt eine Klausel, die keinen Referenzwechselkurs und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nicht nennt.
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