JudikaturOGH

RS0129483 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 2014

Zwar ist eine Beschwerde nach dem DSt binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei jenem Disziplinarrat einzubringen, der sie gefällt hat (§ 48 Abs 1 DSt), sie gilt jedoch auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht eingebracht wurde (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 88 Abs 4 StPO).

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