JudikaturOGH

RS0129472 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 2022

Eine Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002 darf gemäß § 42 Abs 3 WEG 2002 grundsätzlich nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden. Ist im Rang nach der Anmerkung Wohnungseigentum begründet und hinsichtlich des betreffenden Objekts das Eigentumsrecht für den Bauträger einverleibt worden, dann ist eine allein aus diesem Grund angeordnete und damit verbundene amtswegige Löschung der Anmerkung als gegenstandslos schon deshalb unzulässig, weil diese weiterhin die Gutgläubigkeit eines dritten Erwerbers betreffend das Fehlen allfälliger Ansprüche von Wohnungseigentumsbewerbern auszuschließen vermag.

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