JudikaturOGH

RS0129432 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 2014

Die von § 295 Abs 1 StPO angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an den Schuldspruch steht der Berücksichtigung geringerer Tatschwere einzelner nach § 29 StGB zusammengefasster Taten nicht entgegen.

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