JudikaturOGH

RS0129381 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juli 2022

Wird in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, steht in sinngemäßer Anwendung des § 78 Abs 2 AußStrG der Ersatz für die Kosten im Zwischenstreit um die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu.

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