JudikaturOGH

RS0129347 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2015

Da es sich bei den in § 77 JN geregelten Gerichtsständen um Annexzuständigkeiten zur Verlassenschaftsabhandlung handelt, kann die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten nicht weiter reichen als die internationale Zuständigkeit für die Abhandlung der Verlassenschaft. Im Fall einer Nachlassspaltung ist daher die internationale Zuständigkeit auf jene Klagen beschränkt, die den im Inland abzuhandelnden bzw abgehandelten Nachlass betreffen.

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