RS0129326 – OGH Rechtssatz
Die Regelung des § 26 Abs 1 Z 1 lit a VBG, wonach die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags zur Gänze (§ 26 Abs 1 VBG) voranzusetzen sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ausgehend davon, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitssatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist, scheint es nicht unsachlich, die Anrechnung von Vordienstzeiten bei Kammern nicht gleich zu behandeln, wie Vordienstzeiten bei Gebietskörperschaften.