JudikaturOGH

RS0129289 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2014

Die Ankündigung der Aufdeckung einer bestimmten sexuellen Orientierung allein kann nicht als Drohmittel iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB fungieren, mag diese auch im unmittelbaren sozialen Naheverhältnis einer Person als unerwünscht eingestuft werden.

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