JudikaturOGH

RS0129241 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2018

Die mit dem BGBl I 2012/26 erfolgte Änderung, wonach nach dem Willen des Gesetzgebers das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) behandelt werden soll, gilt nach völlig zweifelsfreier Rechtslage nicht nur für Rechtsanwälte und Notare, sondern ‑ zufolge des § 98 Abs 15 Z 3 GOG idF BGBl I 2012/26 ab 1. 10. 2012 ‑ gleichermaßen für Kredit‑ und Finanzinstitute. Die für Rechtsanwälte und Notare dazu entwickelte Rechtsprechung muss daher ab 1. 10. 2012 auch für Kredit- und Finanzinstitute herangezogen werden.

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