RS0129127 – OGH Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 3 lit g) der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. 4. 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und
Luftfahrzeugbetreiber dahin auszulegen, dass der Insasse eines von einem Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers,
- der zwar auf vertraglicher Grundlage (konkret: Vertrag zwischen dem Luftfahrtunternehmen
und dem Arbeitgeber des Insassen) befördert wird,
- dessen Beförderung jedoch zum Zweck eines bestimmten Arbeitseinsatzes (konkret: der
Sprengung von Lawinen) erfolgt, und
- der an diesem Einsatz dadurch mitwirkt, dass er als „ortskundiger Einweiser“ fungiert und auf
Anweisung des Piloten die Tür des Hubschraubers während des Flugs zu öffnen und danach in
bestimmter Weise und für bestimmte Dauer offen zu halten hat,
a) „Fluggast“ ist oder
b) zu den „Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitgliedern“ zählt?
2. Wenn Frage 1a) bejaht wird:
Ist Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. 5. 1999 dahin
auszulegen, dass vom Begriff des „Reisenden“ jedenfalls auch ein „Fluggast“ im Sinne von Art 3
lit g) der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 umfasst ist?
3. Wenn Frage 2 verneint wird:
Ist Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen, dass der Insasse eines von
einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers unter den in Frage 1
genannten Voraussetzungen „Reisender“ ist?