JudikaturOGH

RS0129127 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2015

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art 3 lit g) der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. 4. 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und

Luftfahrzeugbetreiber dahin auszulegen, dass der Insasse eines von einem Luftfahrtunternehmen

der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers,

- der zwar auf vertraglicher Grundlage (konkret: Vertrag zwischen dem Luftfahrtunternehmen

und dem Arbeitgeber des Insassen) befördert wird,

- dessen Beförderung jedoch zum Zweck eines bestimmten Arbeitseinsatzes (konkret: der

Sprengung von Lawinen) erfolgt, und

- der an diesem Einsatz dadurch mitwirkt, dass er als „ortskundiger Einweiser“ fungiert und auf

Anweisung des Piloten die Tür des Hubschraubers während des Flugs zu öffnen und danach in

bestimmter Weise und für bestimmte Dauer offen zu halten hat,

a) „Fluggast“ ist oder

b) zu den „Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitgliedern“ zählt?

2. Wenn Frage 1a) bejaht wird:

Ist Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter

Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. 5. 1999 dahin

auszulegen, dass vom Begriff des „Reisenden“ jedenfalls auch ein „Fluggast“ im Sinne von Art 3

lit g) der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 umfasst ist?

3. Wenn Frage 2 verneint wird:

Ist Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen, dass der Insasse eines von

einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers unter den in Frage 1

genannten Voraussetzungen „Reisender“ ist?

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