JudikaturOGH

RS0129277 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2015

Löst ein im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeit erlittener Wespenstich einen anaphylaktischen Schock aus, liegt trotz der beim Versicherten bestehenden Allergie ein Arbeitsunfall vor; ein Wespenstich ist in diesem Zusammenhang nicht als alltägliches Ereignis zu beurteilen.

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