JudikaturOGH

RS0129262 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2013

§ 617 ZPO bezieht sich nach Wortlaut und systematischer Stellung unzweifelhaft auf alle Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in Österreich. Lediglich dann, wenn der Schiedsort nicht in Österreich liegt, ist § 617 ZPO ‑ ebenso wie die übrigen Bestimmungen des Vierten Abschnitts ‑ nicht anzuwenden; die Benachteiligung einer schwächeren Partei kann diesfalls in Österreich nur im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs wahrgenommen werden.

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