RS0129172 – OGH Rechtssatz
„Dieselben Gründe“ iSd § 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO sind bei Vorliegen eines Begründungsmangels nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO dann gegeben, wenn konkret der dieselbe Tat betreffende Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen beim Begünstigten in gleicher Weise mangelhaft ist wie beim Nichtigkeitswerber.