RS0129153 – OGH Rechtssatz
Bei der Bemessung von Geldbußen wegen unmittelbar wettbewerbsbeschränkender Preisabsprache im Sinne des Art 101 AEUV kann eine unrichtige oder unvollständige anwaltliche Auskunft im Fall der Vereinbarung von Kernbeschränkungen auch nicht als Milderungsgrund berücksichtigt werden.