RS0129131 – OGH Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 14e WGG dürfen auf den Mieter nur jene Bewirtschaftungskosten überwälzt werden, die auch vor der Wohnungseigentumsbegründung anrechenbar waren. Es entspricht demnach eine Verrechnung der Verwaltungskosten nach § 6 Abs 1 Z 1 lit a ERVO 1994 jenen Verwaltungskosten, die auch ohne Wohnungseigentumsbegründung zu tragen waren. Damit ist die Zulässigkeit des Entgelts weiterhin mit dieser Höhe begrenzt. An diesem Ergebnis ändert sich auch durch die Abrechnungsvorschriften des § 14e zweiter Halbsatz WGG und § 19a WGG nichts.