JudikaturOGH

RS0129139 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2013

Die Sonderregelungen des § 254 Abs 4 ASVG bzw des Art VII Abs 9 und 10 der 37. ASVG Novelle gelten ‑ trotz (Wieder‑)Aufnahme einer Tätigkeit ‑ nicht für Personen, die  gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts außerstande sind, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, und daher (durchgehend) nur aus Entgegenkommen und mit besonderer Nachsicht des Dienstgebers gegen Entgelt beschäftigt waren, deren Zustand sich aber nicht verschlechtert hat.

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