RS0129036 – OGH Rechtssatz
Erwerbsunfähigkeit iSd § 133 Abs 1 GSVG ist ‑ anders als Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten ‑ die Unfähigkeit zu jeglichem regelmäßigen Erwerb.