RS0129007 – OGH Rechtssatz
Das Einziehungsverfahren sieht ‑ im Gegensatz zum Ausfolgungsverfahren (§ 5 Abs 2 VerwEinzG) ‑ keine gesonderte Aufforderung an den Erlagsgegner zur Äußerung nach § 17 AußStrG vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden