JudikaturOGH

RS0129007 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 2013

Das Einziehungsverfahren sieht ‑ im Gegensatz zum Ausfolgungsverfahren (§ 5 Abs 2 VerwEinzG) ‑ keine gesonderte Aufforderung an den Erlagsgegner zur Äußerung nach § 17 AußStrG vor.

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