RS0129007 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Das Einziehungsverfahren sieht ‑ im Gegensatz zum Ausfolgungsverfahren (§ 5 Abs 2 VerwEinzG) ‑ keine gesonderte Aufforderung an den Erlagsgegner zur Äußerung nach § 17 AußStrG vor.
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