Die Regelung des § 148f Abs 3 Z 2 BSVG, wonach bei Bezug einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG eine geminderte Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente heranzuziehen ist, stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Gleichheitssatz).
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