JudikaturOGH

RS0128851 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2025

Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich für Überstunden haben keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Die Zeit des Krankenstands kann daher zur Abdeckung des Überstundenguthabens herangezogen werden.

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