RS0128789 – OGH Rechtssatz
Die Neuerungserlaubnis des § 63 Abs 1 ASGG ermöglicht unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen auch die Vornahme einer Klageänderung. Die Möglichkeit der Vornahme von Klageänderungen findet aber auch in zweiter Instanz in den Voraussetzungen des § 235 ZPO ihre Grenze.