JudikaturOGH

RS0129018 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2013

Aus § 85 Abs 1 und 2 GOG erhellt, dass das Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Beschwerde, die auf Feststellung der Rechtsverletzung gerichtet ist, zu entscheiden hat. Da ohne Beschwerde eine Entscheidung im Verfahren nach § 85 GOG nicht ergehen darf, fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Dieser schwere Verfahrensverstoß führt analog § 56 Abs 1 AußStrG zur Aufhebung.

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