JudikaturOGH

RS0129115 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2013

Gemäß § 67 Abs 1 ARHG ist für Ersuchen um Vollstreckung der Strafe das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich nach dieser Bestimmung keine Zuständigkeit eines bestimmten Landesgerichts, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien subsidiär zuständig. Das Landesgericht für Strafsachen Wien soll demnach nur dann ausnahmsweise zuständig sein, wenn keine Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit nach dem ersten Satz des § 67 Abs 1 ARHG bestehen, wobei selbst der Ort der Geburt als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit in Betracht kommen kann.

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