JudikaturOGH

RS0128806 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2013

In einem Verfahren zur nachträglichen Überprüfung nach § 38a UbG hat das Gericht die gefassten Beschlüsse auszufertigen, sollten die Rechtsmittelberechtigten darauf nicht verzichtet haben.

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