Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, oberste Zielsetzung des Glücksspielgesetzes sei der Schutz des einzelnen Spielers, und des Grundes für den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 GSpG 1989 ist nach Auffassung des erkennenden Senats davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 3 GSpG 1989 zumindest auch den Schutz der (Vermögens‑)Interessen der einzelnen Spieler jedenfalls dann mitverfolgt, wenn die Ausspielung mittels Spielautomaten mangels Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 4 Abs 2 GSpG 1989 in das Glücksspielmonopol eingriffe.
Rückverweise