JudikaturOGH

RS0128856 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2013

§ 39 KSchG nimmt alle Altverträge explizit und einheitlich vom Anwendungsbereich des KSchG aus. Diese einheitliche intertemporale Anknüpfung für Ziel‑ und Dauerschuldverhältnisse nach dem Datum ihres Abschlusses stellt eine spezielle Regelung dar, die die eine Rückwirkung ausschließende Zweifelsregel des § 5 ABGB bestätigt und eine Anwendung von Bestimmungen des KSchG auf den vorliegenden Mietvertrag vom 24. Juni 1974 ungeachtet seiner Qualität als Dauerschuldverhältnis ausschließt.

Rückverweise