JudikaturOGH

RS0128759 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2013

Können sich die Parteien auf vom Versicherungsträger zu gewährende, den Anforderungen des § 253e Abs 2 ASVG genügende, zweckmäßige und zumutbare  Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht einigen, so ist dem Versicherungsträger vom Gericht eine angemessene Frist zur Prüfung der Möglichkeiten der beruflichen Rehabilitation durch ihn einzuräumen. Die Durchführung dieses Berufsfindungsverfahrens ist Sache des beklagten Versicherungsträgers, nicht eines berufskundlichen Sachverständigen.

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