RS0128758 – OGH Rechtssatz
Hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG ab, so hat das Gericht diese mit den Parteien zu erörtern. Wenn der Pensionsversicherungsträger zugesteht, dass ein Anspruch des Klägers auf berufliche Rehabilitation nicht besteht oder solche Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzung.