JudikaturOGH

RS0128756 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2013

Die (sinngemäße) Anwendung des § 34 AußStrG ist unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer teilweisen Innehaltung mit Unterhaltsvorschüssen möglich, wenn der Restunterhaltsbedarf eines in längerer Untersuchungshaft befindlichen Unterhaltsberechtigten zu ermitteln ist.

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