RS0128756 – OGH Rechtssatz
Die (sinngemäße) Anwendung des § 34 AußStrG ist unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer teilweisen Innehaltung mit Unterhaltsvorschüssen möglich, wenn der Restunterhaltsbedarf eines in längerer Untersuchungshaft befindlichen Unterhaltsberechtigten zu ermitteln ist.