JudikaturOGH

RS0128665 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2017

Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231/2010 ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, kann sich die drittstaatsangehörige Antragstellerin für die von ihr begehrte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV stützen. (Unterhaltsberechtigtes Kind ist serbische Staatsbürgerin)

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