Mit der Anordnung der Geltung des § 52 DO als Kollektivvertragsbestimmung wird der Vorstand ‑ ungeachtet des § 3 Abs 1 ArbVG ‑ auch zum Abschluss solcher Sonderverträge ermächtigt, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von der DO abweichen. Diese Ermächtigung unterliegt allerdings dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, das den Rahmen für die Entscheidung des Vorstandes vorgibt.
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