JudikaturOGH

RS0128531 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2013

Ob eine Versicherung für fremde oder für eigene Rechnung vorliegt, hängt von der ‑ primär aus deren unmittelbarem Inhalt auszulegenden ‑ Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ab. Nur dann, wenn kein Zweifelsfall vorliegt, also zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eindeutig eine Versicherung auf eigene Rechnung des Versicherungsnehmers vereinbart wurde, kommt die in § 179 Abs 3 VersVG geforderte Zustimmungserklärung der versicherten Person ins Spiel.

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