§ 48b Abs 2 BPGG ist ‑ auch im Hinblick auf befristet gewährtes Pflegegeld ‑ vom Grundsatz getragen, dass alleine wegen der Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen in § 4 Abs 2 BPGG idF des BudgetbegleitG I 2011/111 eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes nicht zulässig ist. In diesem Sinn kann eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. 12. 2010 eine Minderung oder Entziehung zulässig wäre. Wenn daher beispielsweise das Ausmaß der Pflegestufe 2 auch nach der früheren Regelung nicht mehr erreicht wird, wohl aber jenes nach Pflegestufe 1 (im Sinne der früheren Regelung), so ist das Pflegegeld nicht zur Gänze zu entziehen, sondern nach der zum 31. 12. 2010 maßgeblichen Rechtslage, also mit Pflegestufe 1, weiter zu gewähren.
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