Den Nachlass iSd § 531 ABGB bilden die vererblichen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Erblassers im Todeszeitpunkt.
Rückverweise
…iSd § 531 ABGB aF bildeten daher die vererblichen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Erblassers im Todeszeitpunkt (2 Ob 195/12h = RS0128702). [8] 2. Das Bestandrecht ist grundsätzlich ein vererbliches Vermögensrecht (§ 14 Abs 1 MRG; § 1116a ABGB). Davon abweichend bestimmt allerdings…