RS0128581 – OGH Rechtssatz
§ 20 Abs 3 UbG schließt nur ein abgesondertes Rechtsmittel aus, sodass die Entscheidung gemeinsam mit der nächsten selbständig anfechtbaren Entscheidung angefochten werden kann. Entfällt diese, weil der Patient inzwischen entlassen wurde, so kann der ‑ an sich aufgeschobene ‑ Rekurs selbständig eingebracht werden.