RS0128573 – OGH Rechtssatz
Die gesetzlichen Zinsen nach § 352 UGB stehen erst ab der „Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen“ zu, was deren Fälligkeit voraussetzt. Ab der Fälligkeit (§ 11 Abs 1 VersVG iVm Art 11 ABS 2008) ist der Zinsenanspruch nach § 94 VersVG subsidiär zu § 352 UGB. Vor Fälligkeit der Entschädigungsleistung aus der Feuerversicherung besteht aber allein der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % per anno nach § 94 Abs 1 VersVG.