JudikaturOGH

RS0128754 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2014

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO) bei der Produkthaftung dahin auszulegen,

1.1 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Herstellersitzes ist;

1.2 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Inverkehrbringens des Produkts ist;

1.3 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Erwerbs des Produkts durch den Benutzer ist?

2. Wenn Frage 1.2 bejaht wird:

2.1 Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge‑ oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird;

2.2 Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es strukturiert an Endverbraucher vertrieben wird?

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