RS0128408 – OGH Rechtssatz
Das ASGG begründet mit § 4 eine besondere Zuständigkeitsordnung, die neben der allgemeinen Zuständigkeitsordnung der JN besteht. Die besonderen Gerichtsstände des § 4 Abs 1 Z 1 ASGG sind keine Zwangsgerichtsstände. Sie können neben den in der JN normierten Gerichtsständen (gleichrangig) in Anspruch genommen werden und werden nur durch gesetzliche Zwangsgerichtsstände verdrängt.