Die Übergangsbestimmung des § 37 Abs 10 UVG stellt - anders als § 37 Abs 2 UVG - nicht auf das Einlangen des „verfahrenseinleitenden Antrags oder auf das Datum der amtswegigen Verfahrenseinleitung“ ab, sondern ganz allgemein auf einen „Antrag auf Vorschussgewährung“. Die neue Rechtslage ist jedenfalls dann anzuwenden, wenn im Anschluss an den früheren (einleitenden) Unterhaltsvorschussantrag nunmehr nach dem 31. 12. 2009 ein Antrag auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss aufgrund (des § 4 Z 4 UVG oder) einer einstweiligen Verfügung eingelangt ist.
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