Ist in einer Betriebsvereinbarung eine „Flexibilisierungspauschale“ vorgesehen, die nur der Abgeltung von Mehrleistungen iSd § 5 AZG dient und die vom Grundlohn zu berechnen ist, so führt die behauptete Leistung von Überstunden iSd § 10 AZG nicht zu einer Berechnung der Flexibilisierungspauschale auf Basis eines für Überstundenzuschläge maßgeblichen erhöhten Grundlohn.
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