RS0128223 – OGH Rechtssatz
Ordnungswidrigkeiten, die ein Strafgefangener in der Zeit zwischen Rechtskraft des Beschlusses über seine bedingte Entlassung und seiner tatsächlichen Enthaftung begeht, sind nur nach §§ 108 ff StVG zu ahnden, sie können aber nicht Grundlage für eine Wiederaufnahme der bedingten Entlassung sein.