JudikaturOGH

RS0128450 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2012

Der Bestätigung der Pflegschaftsrechnung kommt nur eine eingeschränkte rechtliche Wirkung zu, insbesondere fehlt ihr gemäß § 137 Abs 3 AußStrG die Bindungswirkung für etwaige nachfolgende Zivilverfahren.

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