Aus § 176 AußStrG folgt, dass voll geschäftsfähige Vermächtnisnehmer „nur“ nachweislich vom Anfall ihrer Ansprüche zu verständigen sind und dass sie Nachlassseparation begehren können. Ein Anspruch auf Sicherstellung besteht daher nicht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden