RS0128184 – OGH Rechtssatz
Gegen die ersatzlose und ohne Übergangsregelung erfolgte Aufhebung der Bestimmung des § 271 Abs 2 ASVG (besondere Invaliditätspension für Witwen) bestehen - insbesondere im Hinblick auf § 258 ASVG sowie die Anrechnung von Kindererziehungszeiten als Versicherungszeiten - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.