JudikaturOGH

RS0128236 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2012

Das von § 11 UWG vorausgesetzte „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs“ lässt nach langjähriger Judikatur und Lehre genügen, dass der Störer (Täter) mit der Intention handelt, nicht eigenen, sondern fremden Wettbewerb zu fördern. Bei einem Vergabeverfahren, in welchem der Täter auf die Wettbewerbssituation eines im Wettbewerbsverhältnis stehenden Mitbieters durch die Verschaffung eines Informationsvorteils Einfluss nimmt, wird die Marktsituation (zumindest) potentiell beeinflusst und damit in den objektiven Leistungswettbewerb eingegriffen. An einem unbeeinflussten Konkurrenzverhältnis zwischen den Bietern ist aber sowohl die Marktgegenseite (der Konsument bzw die vergebende Stelle) zur Erlangung bestmöglicher und vergleichbarer Angebote, aufgrund derer sie wirtschaftlich optimale Entscheidungen treffen kann, als auch ein Mitbieter im Interesse seiner Konkurrenzfähigkeit und demzufolge die Allgemeinheit zur Erhaltung eines funktionierenden Markts angewiesen.

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