RS0128199 – OGH Rechtssatz
Wer vom Rechtsträger des Krankenhauses der Zivildienstserviceagentur als Vorgesetzter der Zivildienstleistenden bekannt gegeben wurde (§ 38 Abs 5 ZDG) und als solcher nach den Gesetzesvorgaben innerhalb seines Wirkungsbereiches die Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen und angemessen zu beschäftigen (§ 38 Abs 6 ZDG) und dem Rechtsträger bestimmte Wahrnehmungen zu melden hat (§ 39 Abs 2 ZDG), in Bezug auf bestimmte Verwaltungsübertretungen den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs 1 VstG gleichgestellt ist (§ 39 Abs 3 ZDG), je nach Ausmaß krankheitsbedingte Dienstverhinderungen von Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen und die Zivildienstserviceagentur informieren muss (§ 39 Abs 4 ZDG), zu dienstlichen Weisungen (wobei es sich gerade nicht um „Weisungen“ im verwaltungsrechtlichen Sinn handelt) befugt ist (§ 22 Abs 2 ZDG) und mit den Zivildienstleistenden Vereinbarungen über Dienstfreistellungen zu treffen hat (§ 23a ZDG), ist nicht mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut. Die Stellung als Vorgesetzter begründet nicht schon die Beamteneigenschaft im Sinne des § 302 StGB.