RS0128138 – OGH Rechtssatz
Das Verfahren über die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 164 ABGB ist grundsätzlich ein außerstreitiges Verfahren. Ob der Antragsteller einen tauglichen Grund für die von ihm begehrte Rechtsunwirksamkeitserklärung iSd § 164 Abs 1 Z 3 ABGB geltend macht, spielt für die Rechtswegzulässigkeit keine Rolle.