RS0128157 – OGH Rechtssatz
Die Zustellung des Abwesenheitsurteils, die die Frist zur Einbringung eines Einspruchs und einer Berufung auslöst, hat gemäß § 83 Abs 4 StPO zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zu erfolgen. In Ansehung der gesetzlichen Vertreter ergibt sich dies aus § 83 Abs 3 StPO iVm § 38 Abs 2 JGG.